Zugrichtlinien

    Richtlinien für die Teilnahme am Karnevalszug in Leichlingen

    1. Versicherungsschutz

    1.1 Versicherungsumfang

    • Alle Teilnehmer des Karnevalszuges sind durch die Haftpflichtversicherung der „Vereinigung Leichlinger Karneval e.V.“ (im folgenden kurz VLK) als Ausrichter, versichert.
    • Die Deckungssumme beträgt für Personenschäden 1.500.000,- €, für Sachschäden 250.000.€
    • Die Haftpflichtversicherung ist nicht Gegenstand des StVG.
    • Bei der Verwendung von Kfz wird geprüft, ob der Einsatz durch den Verwendungszweck lt. amtlicher Zulassung übereinstimmt. Der Einsatz von Kfz zu anderem als dem laut amtlicher Zulassung gestattetem Zweck, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Kfz Haftpflichtversicherung.
    • Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Fahrer untereinander wegen Beschädigung der Wagen,
    • Kraftfahrzeuge und der mitgeführten Sachen, sowie die Haftung als Kraftfahrzeughalter oder -lenker.
    • Personen oder Gruppen, die einen Schaden verursachen und dabei erkannt werden, werden persönlich über ihre eigene Haftpflichtversicherung haftbar gemacht.

    1.2 Unfälle

    Bei Unfällen wird grundsätzlich vom Sanitäts-/Rettungsdienst Erste Hilfe geleistet. Bei Unfällen, die durch Alkoholeinfluss oder Missbrauch dieser Richtlinien verursacht werden, wird von der VLK und der Versicherung keine Haftung übernommen.

    2. Zugablauf-Zugstrecke

    2.1 Zugstrecke

    Es ist nicht bindend, dass Zugablauf und Zugstrecke in jedem Jahr gleichermaßen verlaufen. Änderungen muss der Veranstalter sich vorbehalten. Die Zugstrecke wird frühzeitig bekannt gegeben und ist gegebenenfalls bei der Zugleitung zu erfragen.

    2.2 Aufstellungsort

    Landwehrstraße, bei Anfahrt aus Richtung Ziegwebersberg. Ein Wenden bei Anfahrt aus Richtung Bahnhofstraße ist verboten, da die Straße auch während der Aufstellung von Rettungsfahrzeugen genutzt werden kann.

    Aufstellung der teilnehmenden Gruppen erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Zugteilnehmer Nr. 1 steht demnach in der Nähe der Bushaltestelle Ziegwebersberg, wo dann auch der Zug beginnt. Somit haben alle Zugteilnehmer die Gelegenheit, die übrigen Teilnehmer des Zuges beim Abmarsch in Richtung Bahnhofstraße, zu sehen.

    2.3 Zugstrecke

    • Aufstellung: Landwehrstraße
    • Ende Fußgruppen: Kreuzung Gartenstraße/Mittelstraße
    • Ende Festwagen: Schulhof der Kath. Grundschule Kirchstraße
    • Ende Kapellen: Wird im Vertrag der Kapellen mitgeteilt

    2.3.1 Zugverlauf

    Landwehrstraße – Bahnhofstrße - Brückenstraße (Fahrstreifen Richtung Montanusstrae) – Marktplatz (um den Brunnen herum) – Parkplatz im Brückerfeld – Brückenstraße (Fahrstreifen Richtung Bahnhgofstraße) – Brückenstraße (Richtung Bogenbrücke) – Kreisverkehr Brückenplatz – Gartenstraße – Ende der Fußgruppen Mittelstraße – Ende der Festwagen Mittelstraße – Märzgäßchen – Kirchstraße – Schulhof Kath. Grundschule Kirchstraße

    2.4 Aufstellung

    12:30 – 13:00 Uhr

    Ab 13:00 Uhr erfolgen die technische Abnahmen. Bitte seien Sie deshalb pünktlich und vollzählig am Aufstellort.

    3. Abmarsch

    • Abmarsch erfolgt bei Vollzähligkeit und technische Freigabe durch die Ordnungsbehörde um 14:00 Uhr
    • Alle Beteiligten Wagen, Gruppen und Vereine müssen um 13:00 Uhr an ihrem Aufstellungsplatz sein.
    • Die Zugeinteilung und der Anfahrtsweg sind einzuhalten.
    • Die Zugnummern sind gut sichtbar mitzuführen.
    • Der Abstand zu nächsten Gruppe ist möglichst immer gleich zu halten, um Lücken für die Zuschauer zu vermeiden.
    • Bei der Auflösung des Zuges, müssen die Teilnehmer den Wagen sofort verlassen. Es darf nur der Fahrer, den Wagen zu seinem Einstellplatz fahren.
    • Wegen der nachfolgenden Reinigungsarbeiten des Zugweges, werden die Teilnehmer gebeten, möglichst auf Ausweichrouten ihre Wagen zum Einstellplatz zurück zu führen.
    • Am Zugende ist ein Container aufgestellt, in dem Verpackungsmaterial entsorgt werden kann. Die Fahrer werden gebeten, diese Stelle sofort aufzusuchen und ihren Aufenthalt auf die Entsorgungsdauer zu beschränken. Die Größe des Containers ist nur dann ausreichend, wenn alle ihren Müll zerkleinern. Dies gilt besonders für Kartonagen.
    • Die Toiletten der Schule stehen den Zugteilnehmern zur Nutzung zur Verfügung.
    • Ein genauer Zeitpunkt für das Ende des Zuges kann nicht angegeben werden.
    • Alle Zugteilnehmer verpflichten sich, den Zug bis zur Auflösung zu begleiten, auch wenn Zeitüberschreitung vorliegen sollte oder kein Wurfmaterial mehr vorhanden ist.

    4. Zugkosten und in eigener Sache

    Jegliche Wagen- oder Ausstattungskosten der Gruppen oder Vereine für die Teilnahme am Zug, sind von diesen selbst zu tragen. Die Teilnahme am Karnevalszug selbst ist für die Vereine und Gruppen kostenpflichtig. Eine Gebührensatzung ist in dem Infoschreiben der Anmeldung beigefügt. Die anfallenden Kosten für die Durchführung wie die Verpflichtung von Kapellen, Genehmigungen, Versicherungen, Straßenreinigung, Verkehrs- und Zugsicherung, usw. werden von der VLK getragen.

    5. Beteiligte

    5.1. Ausrichter

    Ausrichter des Karnevalszuges in Leichlingen ist die „VLK – Vereinigung Leichlinger Karneval .e.V.“

    5.2. Organisator

    Die Organisation für den Umzug, die Koordination mit den öffentlichen Dienststellen der Polizei, und den Hilfsorganisationen liegen bei dem verantwortlichen Zugleiter.

    5.3. Zugteilnehmer

    Zugteilnehmer sind alle Gruppen oder Einzelpersonen, die sich schriftlich zur Teilnahme am Karnevalszug bei dem Zugleiter angemeldet haben. Teilnehmer sind auch Hilfspersonen im Zug, wie Hilfskräfte mit Aufsichtsaufgaben, Fahrer von jeglichen Fahrzeugen und sonstige Personen, die seitens der Zugleitung zugelassen sind.

    5.4. Weisungsbefugte

    Weisungsbefugte für den Ablauf des Karnevalszuges sind:

    • die Zugleiter in Abstimmung mit dem VLK- Vorstand
    • die Polizei
    • die Ordnungskräfte der Stadt Leichlingen
    • die Hilfsorganisationen in ihrem Aufgabenbereich
    • die Ordnungskräfte im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben durch die Zugleitung

    5.5. Hilfsorganisationen, Ordnungskräfte

    Hilfsorganisationen sind:

    • Deutsches Rotes Kreuz
    • DLRG,
    • Ähnliche Organisationen

    Ordnungskräfte sind

    • Polizei
    • Feuerwehr
    • Stadt Leichlingen

    Ihren Anordnungen, insbesondere im Notfall, sind strikt zu folgen. Die Zugteilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Aufgaben reibungslos und schnellstmöglich erledigen können. Kommt es zu einem Einsatz mit einem Sonderrechtsfahrzeug, so ist dessen ungehinderte Fahrt zu gewährleisten. Fahrer nehmen hierfür am besten Blickkontakt mit dem Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs auf. Dieser wird seine Fahrweise versuchen Kund zu geben.

    5.6. Musik

    Die verpflichteten Musikkapellen, Fanfaren- und Spielmannszüge müssen zur Vereinbarten Zeit und am angegebenen Ort erscheinen. Die Platzierung der Musikgruppen erfolgt nach einem Aufstellungsplan, der grundsätzlich einzuhalten ist Zugteilnehmer, die eigene Beschallungsanlagen mit sich führen oder selbst musizieren, haben dieses auf der Anmeldung zu vermerken. Für die Entrichtung der GEMA-Gebühr sind diese Gruppen selbst verantwortlich!

    5.7. Kraftfahrzeuge , Fahrer

    Sämtliche Kraftfahrzeuge oder Gespanne dürfen im Zug nur kaschiert mitfahren. Alle Fahrzeuge müssen in einem technisch Einwandfreien Zustand sein und eine TÜV-Abnahme haben. Bei baulichen Änderungen am Fahrzeug ist dies durch ein TÜV-Gutachten nachzuweisen. Für die Sicherheit von Rosenmontagsumzügen und anderen Brauchtumsveranstaltungen, hat die Bezirksregierung Köln, einheitliche strenge Maßstäbe erstellt. Das Merkblatt hierzu über das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen, ist in der jeweils gültigen Fassung, in vollem Umfang Bestandteil dieser Richtlinie. Die Einhaltung der Richtlinien im Sinne des Merkblatts der Bez.-Reg. Köln, ist auf dem jeweils zutreffenden Vordruck zu bestätigen. Die notwendigen Formulare werden allen Zugteilnehmer mit dem Anmeldevorgang ausgehändigt.

    Folgende vom Straßenverkehrsamt vorgegebenen Höchstmaße sind einzuhalten:

    • Breite 2,50 m
    • Gesamthöhe 4,00 m
    • Wagenlänge 15,00 m
    • Bodenfreiheit 0,25 m

    Unabhängig von diesen Vorgaben ist eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Fahrzeuge und Fahrer, den Zugweg ohne Rangiervorgänge bewältigen. Gleichermaßen ist zu beachten, dass Baumbestand, Laternen, Abgrenzungen, Beschilderungen, Freileitungen, Gebäudeteile oder anderes, nicht beschädigt werden.

    6. Gebote

    6.1. Sicherungspersonal

    Jedes Fahrzeug muss durch 2 Personen je Achse (Wagenengel), welche durch Warnwesten erkennbar sind, abgesichert werden.

    6.2. Informationspflicht

    Jeder Teilnehmer im Karnevalszug unterwirft sich diesen Richtlinien zur Durchführung des Karnevalszuges. Gesellschaften, Vereine und Gruppen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Richtlinie allen einzelnen Teilnehmern, frühzeitig bekannt gemacht wird. Schulen und Kindergärten, haben aufgrund des Alters Ihrer Teilnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht. Zuwiderhandlungen hat der Verursacher in voller Gesamtschadenshöhe zu tragen, zusätzlich einer Konventionalstrafe in Höhe der Gesamtschadenshöhe.

    6.3. Weisungsgebundenheit

    Alle Zugteilnehmer haben den Anordnungen der Weisungsbefugten, Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung, trägt der jeweilige Teilnehmer selbst die Verantwortung. Sollten Anordnungen für den Zugteilnehmer eine besondere Härte bedeuten, kann er sich an die Zugleitung wenden. Diese wird eine endgültige Entscheidung treffen.

    7. Verbote

    • Verboten ist die Teilnahme am Zug ohne entsprechende Verpflichtung, Anmeldung und Entrichtung der Anmeldegebühr.
    • Für jegliche Fahrer eines Fahrzeugs oder sonstigen mechanischen Fortbewegungsmittels, sowie für jegliche Aufsichts- und Hilfskräfte besteht absolutes Alkoholverbot!
    • Nicht erlaubt, ist das Werfen von harten, schweren oder scharfkantigen oder sonstigen Gegenständen, welche geeignet sind, den Zuschauern Verletzungen zu zufügen. Beispielhaft seien hier Obst, Flaschen, Dosen usw.
    • Strengstens untersagt ist das Abwerfen von Leergut wie Flaschen, Kartons, Dosen, Kisten, Konfetti oder Reklamezetteln.
    • Nicht erlaubt ist das direkte Herab reichen von Wurfmaterial, da hierfür Personen unmittelbar an die Fahrzeuge herantreten müssen und dabei unter die Fahrzeuge geraten könnten. Es besteht erhöhte Unfallgefahr.
    • Alle Gegenstände sind so zu werfen, dass Verletzungen und Beschädigungen vermieden werden. Mutwilliger Missbrauch wird geahndet.
    • Verboten ist das Tragen von Waffen, die dazu geeignet sind andere Personen zu Verletzen. Zierwaffen von Traditionscorps müssen, wenn nötig, abgerundete Spitzen haben.
    • Im Bereich der Innenstadt wird für den Veranstaltungsbereich, seitens der Stadt Leichlingen ein absolutes Glasverbot ausgesprochen. Dieses ist Bestandteil dieser Richtlinie und die Zugteilnehmer haben ihre Behältnisse danach auszuwählen.

    8.Salvatorische Klausel

    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Erlass unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Teile und die Wirksamkeit der Richtlinie im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich die Richtlinie als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen und im Falle des Bedacht werden, vereinbart worden wären.

    Stand: 8.12.2025